zum Thema Firmengründung in den USA
FAQ - häufig gestellte Fragen
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern die Antwort hängt völlig vom konkreten Fall und den konkreten Erfordernissen in diesem Fall ab. Es gilt das Schlüssel-Schloß-Prinzip. Was für eine Firma optimal ist, kann für eine andere Firma völlig unpassend und eher kontraproduktion sein.
Am besten Sie machen sich zunächst eine Liste mit den wichtigsten Auswahlkriterien – die für Ausländer ganz andere sein können als für Inländer, die in den USA wohnen – und inspizieren dann die Gegebenheiten in den Bundesstaaten, die sich anbieten.
Ein Kurzprofil zu den Eigenschaften einzelner Bundesstaaten finden Sie hier:
Da es in angelsächsischen aber auch anderen Ländern keine Meldepflicht wie in Deutschland, Österreich und der Schweiz gibt, erfolgt der Nachweis über eine Wohnanschrift hier traditionell mit einer Verbrauchsrechnung (Utility Bill), die aktuell sein muss und nicht älter als drei Monate sein darf.
In Frage kommen Rechnungen für:
- Festnetz-Telefon
- Strom
- Wasser
- Gas
Auch ein Schreiben von einer Bank oder Kontoauszüge werden als Adressnachweis akzeptiert, sofern diese per Post zugestellt wurden.
NICHT als Adressnachweis gelten:
- Verbrauchsrechnungen, die älter als drei Monate sind
- Rechnungen für Mobilfunk oder Internet
- Rechnungen von Versicherungsunternehmen
- Irgendwelche Schreiben der Polizei oder von sonstigen Behörden
- Rechnungen, bei denen nicht klar ersichtlich ist, was genau berechnet wurde.
- Bußgeldbescheide
- Einziehungbescheide
- Selbst ausgedruckte Online-Kontoauszüge
- alles andere, was keine Verbrauchsrechnung ist
Auch die Rückseite eines Personalausweises bzw. einer Identitätskarte kann nicht als Adressnachweis verwendet werden, es sei denn, der Ausweis wurde innerhalb der letzten drei Monate ausgestellt.
Bitte schicken Sie uns solche Nachweise deshalb nicht, weil diese Nachweise nicht als Adressnachweis akzeptiert werden und eine Kontoeröffnung damit nicht möglich ist – was im Übrigen nicht wir entscheiden, sondern die Banken, die hier völlig rigoros sind. Entweder es wird ein geeigneter Adressnachweis erbracht – oder es gibt schlichtweg kein Konto.
Sollte Ihnen die Beschaffung eines geeigneten Adressnachweises Schwierigkeiten bereiten, so kann ersatzweise bei den meisten Banken auch eine aktuelle Meldebestätigung eingereicht werden, die ebenfalls nicht älter als drei Monate ist und die Sie beim Einwohnermeldeamt anfordern bzw. abholen müssen.
Sollte Ihnen nichts davon möglich sein, dann müssten Sie eine plausible und belegbare Erklärung dafür haben.
Die ersten Firmendokumente gehen Ihnen gleich nach der Eintragung Ihrer neuen Gesellschaft in den USA im pdf-Format per Email zu, so dass Sie alle wichtigen Unterlagen sofort nach der Gründung vorliegen haben. Diese Unterlagen werden dann auch noch per Post an Sie versendet.
Sind im Gründungspaket beglaubigte Firmenunterlagen enthalten oder wurde diese dazu bestellt, so werden diese parallel beschafft, was speziell bei mehrstufigen Beglaubigungen, die eine Apostille mitenthalten, ein gewisse Zeit dauert. Sie erhalten diese Unterlagen in einer zweiten, separaten Sendung nach erfolgter Fertigstellung.
Das kommt völlig darauf an, welche Länder bei einer gegebenen Konstruktion zu berücksichtigen sind.
Ist eine US-Gesellschaft ausschließlich in den USA tätig und sind alle Inhaber und Geschäftsführer ebenfalls dort ansässig im Sinne von wohnhaft, dann ist nur das US-amerikanische Steuerrecht betroffen und in einem solchen Fall kommt jeder amerikanische Steuerberater für die Betreuung einer Gesellschaft in Frage.
Sind Inhaber und Geschäftsführer in anderen Ländern ansässig oder/und wird die Geschäftstätigkeit außerhalb der USA durchgeführt, so sind bei der steuerrechtlichen Betrachtung auch andere Länder mit zu berücksichtigen.
Es empfiehlt sich dann in jedem Fall auch einen Steuerberater Vorort in diesen Ländern zu konsultieren oder eine spezialisierte Steuerkanzlei, die sich auf transnationale Fälle spezialisiert hat.
Nein. Eine Steuerpflicht in den USA setzt das Vorhandensein einer festen Betriebsstättevoraus z.B. in Form eines Ladenlokals oder Büros. Eine reine Mietadresse hingegen ist nicht dazu geeignet eine Steuerpflicht auszulösen.
Absolut. Wobei die genaue Vorgehensweise immer vom konkreten Fall abhängt.
Es gibt insofern nicht ein US-Steuersparmodell für alle, sondern ganz im Gegenteil sind Firmenkonstruktionen, die vor allem eine Reduktion der Steuerlast ingesamt zum Ziel haben, heutzutage immer sehr individuell und auf die jeweilige Firma zugeschnitten.
Es ist deshalb unerlässlich sich bereits im Vorfeld an geeigneter Stelle beraten zu lassen und sich mit dem Thema in hinreichender Form vertraut zu machen, da auch ein gewisses Grundwissen notwendig ist, um dann passende Entscheidungen zu treffen.
Nein. Nur für die Registrierung einer US-Gesellschaft muss niemand in die USA reisen, da anderes als in vielen europäischen Ländern, dafür kein persönlicher Besuch bei einem Notar oder beim Register Vorort notwendig ist. Die Gründung einer US-Gesellschaft kann so vollständig online abgewickelt werden, ohne dass Sie zu irgendeinem Zeitpunkt dafür das Haus verlassen müssten.
Nein. Eine US-Gesellschaft kann ausnahmslos jeder Mensch gründen, völlig einerlei welche Staatsbürgerschaft er oder sie hat und in welchem Land er oder sie wohnt. Es gibt auf gesellschaftsrechtlicher Ebene keinerlei Vorschriften oder Einschränkungen dazu.
Das kommt ganz auf die Definition von “verwenden” an.
Gleich nach der Eintragung der Gesellschaft in den USA erhalten Sie die Gründungsurkunde im pdf-Format per Email. Die Gesellschaft ist zu diesem Zeitpunkt existent und kann alles machen, was eine Kapitalgesellschaft so alles machen kann: Es können Verträge unterschrieben werden, die Firma kann Eigentum erwerben.
Soll auch gleich eine Geschäftstätigkeit aufgenommen werden, so kommt es darauf an, ob am Ort an dem die Tätigkeit ausgeführt werden soll, eine Anmeldung oder Genehmigung dafür erforderlich ist.
Sollen auch Rechnungen gestellt werden, so wird häufig eine Steuernummer und in jedem Fall ein Bankkonto benötigt, auf das das Geld überwiesen werden kann.
Selbstverständlich.
Wenn Sie sich bezüglich der endgültigen Auswahl von Leistungen noch nicht sicher sind, können Sie zunächst einfach nur das bestellen, was Sie unmittelbar benötigen bzw. gerne hätten. Weitere Leistungen können Sie dann zu gegebener Zeit einfach nachbestellen.
Unser US001 Expansion Package ist ein universelles Gründungspaket, das alle für die Eintragung einer US-Gesellschaft benötigten Leistungen enthält, insbesondere die Stellung einer US-Geschäftsanschrift und die Stellung des gesetzlich erforderlichen Registered Agents sind enthalten, der als Empfangsbevollmächtigter behördliche oder gerichtliche Post entgegen nimmt. Die Gründung der Gesellschaft kann dabei in einem Bundesstaat Ihrer Wahl erfolgen.
Das US002 Magic Cap Package enthält ebenfalls alle erforderlichen Komponenten für die Gründung einer US-Gesellschaft und richtet sich vor allem an Kunden, bei denen eine erhöhte Diskretion im Vordergrund steht. Die Gründung findet hier in US-Staaten statt, die keinerlei Angaben über die Inhaber und Geschäftsführer einer Gesellschaft im Handelsregister veröffentlichen, wie etwa Wyoming oder Oregon, so dass diese unerkannt bleiben und auch nicht recherchierbar sind.
Unser US003 Branch Office Package ist für Unternehmer gedacht, die eine US-Gesellschaft zu Hause verwenden möchten, etwa als GmbH- oder AG-Ersatz und die zusätzlich zur Firmengründung in den USA auch noch geeignete Unterlagen für die Anmeldung einer Zweigniederlassung Vorort bzw. für die Errichtung einer Inc & Co KG benötigen.
Alle Gründungspakete können mit zusätzlichen Einzelleistungen weiter an Ihren Bedarf angepasst werden bzw. können Sie auch nur Einzellleistungen bestellen oder verschiedene Einzelleistungen kombinieren.
Die Unterlagen, die für die Eröffnung eines Geschäftskontos verlangt werden, varieren im Detail von Bank zu Bank und auch von Land zu Land, wobei in der Regel derzeit immer mindestens die folgenden Dokumente beigebracht werden müssen.
- Ausweisdokument (Ausweis, Pass, Identitätskarte) für alle an der Firma beteiligten Personen
- ein Adressnachweis für alle an der Firma beteiligen Personen in Form einer aktuellen Verbrauchsrechnung (Telefon-, Gas-, Wasser- oder Stromrechnung) oder eines Schreibens von einer Bank
- die Firmenunterlagen (inbesondere Gründungsurkunde und die Satzung)
Während viele Banken sich heutzutage mit Scans und pdf-Dateien per Email zufrieden geben, verlangen andere die Einsendung von beglaubigten Unterlagen bzw. beglaubigten Fotokopien oder auch einen persönlichen Besuch Vorort, was insbesondere für fast alle US-Banken zutrifft.
Es können darüber hinaus auch weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich sein, abhängig von der Geschäftspolitk der Bank, was allerdings eher seltener und eher im Offshore-Banken-Bereich anzutreffen ist.
Die Auswahl einer passenden Bank ist immer vom konkreten Fall abhängig, insbesondere vom Geschäftszweck einer Gesellschaft, von der Kundenstruktur und den Zielmärkten und auch in gewissem Maße vom Ort, an dem die Geschäftsleitung ansässig ist.
Keinesfalls ist ein Konto in den USA immer zwingend erforderlich und immer die erste Wahl, sondern im Gegenteil ist eine US-Bankverbindung für Kunden aus Europa eher beschwerlich, da Transatlantiküberweisungen vergleichweise kompliziert durchzuführen sind und viele Banken nach wie vor saftige Gebühren dafür verlangen, so dass u.U. auch andere Länder für ein Konto in Frage kommen, die in einem gegebenen Kontext besser funktionieren.
Der Geschäftszweck spielt auch eine wichtige Rolle, da Banken im Businessektor teils völlig unterschiedliche Zielgruppen im Visier haben, zu denen ein gegebenes Unternehmen mal mal mehr mal minder gut passt. Dementsprechend gestaltet sich eine Kontoeröffnung mal leichter und mal schwieriger, da dass auch die Kompatitbiltät diesbezüglich eine Rolle spielt.
Eine Empfehlung für oder gegen eine Bank kann insofern immer nur für einen ganz konkreten Fall ausgesprochen werden, und es gibt keine guten oder schlechten Banken per se, sondern nur passende und weniger passende Banken.
Entgegen der landläufigen Meinung unterliegt eine US-Gesellschaft nicht zwangsläufig immer und auf jeder Ebene US-Recht, sondern nur das Innenverhältnis der Gesellschafter und Geschäftsführer, welches sich über die Satzung (By-Laws oder Operating Agreement) definiert – dazu sind sie da – unterliegt zwangläufig US-Recht. Ansonsten gilt das Recht des Staates, das durch den jeweiligen juristischen Kontext vorgeben ist oder/und in dem sich die Handelnden aufhalten.
Keinesfalls wird US-Recht mit der Gründung einer US-Gesellschaft einfach importiert. Umgekehrt werden Inhaber und Geschäftsführer nicht in die US verfrachtet, nur weil sie Inhaber oder Geschäftsführer einer US-Gesellschaft sind, so das im Tagesgeschäft in erster Linie die Rechtsvorschriften Vorort zu beachten sind.
Im Hinblick auf AGBs und Verträge kann der Gerichtsstand jedoch frei vereinbart werden.
Zunächst wäre die Frage, was genau mit “Bonität” gemeint ist und in welchem Kontext diese beleuchtet werden soll, da Bonität ein sehr abstrakter Begriff ist und schlussendlich immer der jeweilige Kreditgeber entscheidet, welche Kriterien genau er zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens er heranzieht.
Das Stammkapital alleine hat auf die Kreditwürdigkeit von Unternehmen in der Regel keinerlei Einfluss, aus dem einfach Grund, weil es zur aktuellen, finanziellen Lage eines Unternehmens auch keinerlei Informationen enthält.
Das Stammkapital kann kurz nach der Gründung schon komplett ausgegeben sein. Die Firma kann schon längst in Schulden schwimmen – das Stammkapital auf dem Papier ist dann aber noch immer desselbe wie bei der Gründung – und zur Beurteilung des Ausfallrisikos somit völlig wertlos.
Dahinter steckt der weitverbreitete Irtum, dass das Stammkaptial von Kapitalgesellschaft quasi als Sicherheit zur Seite gegelegt wird. Das genau Gegenteil ist der Fall: Das Stammkapital ist grade nicht dazu da um auf die hohe Kante gelegt zu werden, sondern es soll den Finanzbedarf in der ersten Zeit nach der Gründung decken.
Es spielen deshalb Dinge wie die Kredithistorie bei Auskunfteien und eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) eine entscheidene Rolle, die zumindest bei der Vergaben von Bankkrediten, neben zahlenreichen weiteren Dokumenten wie ein aussagekräftiger Business- und Finanzplan, verlangt werden, und die mit dem Stammkapital bei der Gründung der Gesellschaft nicht das Geringste zu tun haben.
Das Stammkapital wird entweder von den Gesellschaftern auf das Firmenkonto überwiesen. Es ist auch eine Bareinzahlung und Buchung über das Buchungskonto Kasse möglich.
Keinesfalls wird das Stammkaptial an die Registrierungsstelle oder an uns bezahlt.
Im Falle einer Sachgründung wir statt dessen ein Kaufvertrag mit der Gesellschaft abgeschlossen, mit dem die Sachgegenstände auf die Firma übertragen werden. Entsprechendes gilt für einen Dienstleistungsvertrag, falls eine Dienstleistung statt Geld in die Firma eingebracht werden soll.
Ein “übliches” Stammkapital in diesem Sinne gibt es nicht.
Sinn und Zweck des Stammkapital ist es generell, eine neue Gesellschaft mit Geld auszustatten, so dass diese in der ersten Zeit oder auch generell Ausgaben bestreiten kann, sei es für Büromiete, Gehälter, die Erstellung einer Webseite oder auch eine Büroausstattung. Das bedeutet, das Stammkapital ist maßgeblich vom Finanzbedarf in der ersten Zeit anhängig. Ist dieser nicht so hoch, muss auch das Stammkapital nicht so hoch angesetzt werden.
Grundsätzlich ist für die Registrierung einer US-Gesellschaft kein bestimmter Betrag notwendig, Es genügt, wenn jeder Inhaber (Stockholder) eine Aktien zu $1 zeichnet.
Das Stammkapital muss dabei nicht zwingend in Bar einbezahlt werden, sondern kann auch aus Sacheinlagen bestehen. In vielen Staaten sind auch Dienstleistungen als Einlage erlaubt.
Jede US-Firma hat verschiedene, gesetztlich verankerte Pflichten, denen den Geschäftsleitung nachkommen muss, da ansonsten Bußgelder verhängt werden oder/und Firmen von Amts wegen wieder gelöscht werden, da davon ausgegangen wird, dass die Gesellschaft nicht mehr benötigt wird.
Unter “Compliance” wird in diesem Zusammenhang die Einhaltung dieser Pflichten verstanden, und unter “Watch” die terminliche Überwachnung dieser Pflichten. Einfach ausgedrückt: Wir sorgen bei diesem Service dafür, dass keine dieser Pflichten verletzt werden, so dass Ihre Firma in den USA zu jederzeit schadfrei gehalten wird, damit es im Anschluss an die Gründung zu keine bösen Überraschungen kommt.
Im Gegensatz zu den meisten Anbietern – sofern sie diesen Service überhaupt im Sortiment haben – beschränken wir uns dabei nicht auf einen bl0ßen “Erinnerungsservice” zu dessen Anlass wir Sie mit leeren Formularen und ominösen Ausfüllhilfen behelligen, sondern wir führen die anfallenden Aufgaben eigenständig für Sie durch, damit Sie sich selbst nicht darum kümmern müssen.
Es gibt bei US-Coporations zwei verschiedenen Arten von Stammkapital, die häufig für Verwirrung sorgen.
Das in der Satzung festgelegt Stammkapital ist dabei das so genannte “authorized capital”, welches besagt, bis zu welcher Höhe die Gesellschaft Aktien ausgeben darf. Ist dort als Stammkapital die Summe von beispielsweise $ 10.000 vermerkt, so kann die Gesellschaft bis zu dieser Summe Aktien ausgeben. Sollen mehr Aktien ausgegeben werden, so müsste zunächst das autorisierte Stammkapital erhöht werden.
Das autorisierte Stammkapital gibt allerdings keinerlei Auskunft über die Anzahl und den Wert der tatsächlich ausgegeben Aktien, da eine US-Firma nicht alle Aktien ausgeben muss. Sie kann ebenso bei der Gründung nur einen Teil des autorisierten Stammkapitals, was dann dem “issued capital” entspricht, also dem Wert der tatsächlich ausgegebenen Aktien.
Das authrizied capital bzw. die Anzahl der authorize shares stellen somit nur einen Höchstwert oder eine Grenz dar. Nur das issued capital bzw. die Anzahl der issued shares gibt an, wieviele Aktien zu welchem Wert bislang ausgebene worden sind.
Diesen Umstand machen sich einige Firmengründer zunutzt, und wählen ein bewusst sehr hohes autorisiertes Capital von teilweise mehreren Millionnen Dollar, in der Hoffung auf eine entsprechende Außenwirkung. Demgeben übersteht, dass in vielen Bundesstaaten dafür zusätzliche Gebühren fällig werden.
Nein. Ein Besuch Vorort ist für die Gründung einer US-Gesellschaft nicht notwendig, da alle erforderlichen Formalitäten vollständig online abgewickelt werden, da – anders als in der Regel in Europa – kein Notar- oder Amtsbesuch für die Registrierung einer Gesellschaft notwendig ist.
Die Antragsunterlagen werden statt dessen je nach US-Bundesstaat entweder elektronisch oder postalisch in Papierform von uns eingereicht.
Wir benötigen dazu von jeder an der Firma beteiligten Person einen Scan von einem Ausweisdokument (Ausweis, Pass oder Identitätskarte), den Sie uns per Email oder per Fax zukommen lassen können.
Eine Firmengründung in den USA ist somit vom jedem Ort der Welt aus möglich. Benötigt wird lediglich ein Internetanschluss.
Eine US-Gesellschaft kann ohne Weiteres auch bei einer Insolvenz bzw. einem Konkurs gegründet werden, da ein Insolvenzverfahren mit der Gründung einer US-Gesellschaft nichts zu tun hat. Ganz im Gegenteil nutzen viele Gründer die zahlreichen Möglichkeiten, die eine US-Gesellschaft bietet, zum kostengünstigen Aufbau eines neuen Unternehmens während oder nach einer Insolvenz.
Einschränkungen ergeben sich allersdings dann, wenn die US-Gesellschaft im eigenen Land verwendet werden soll, und der oder die Geschäftsführer dort mit einer Gewerbeuntersagung belegt sind oder wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Wirtschaftsdelikts vorliegt. In diesem Fall wäre vorab zu prüfen, ob diese Verurteilung relevant ist im Hinblick auf eine Handelsregistereintragung bzw. eine Firmenbucheintragung. In Österreich sind bei einer direkten Zweigniederlassung auch Schulden beim Finanzamt relevant (nicht so allerdings bei einer INC oder LLC & Co KG).
Lässt der konkrete Fall nicht zu, dass eine bestimmte Person als Geschäftsführer in diesem Kontext in Erscheinung tritt, so muss ein Geschäftsführer aus dem privaten oder beruflichen Umfeld hinzugezogen werden, da andernfalls der Betrieb einer Zweigniederlassung bereits bei der behördlichen Anmeldung scheitert.
Wird eine US-Gesellschaft außerhalb des eigenen Landes eingesetzt, so sind diese Einschränkungen für den Betrieb einer US-Gesellschaft nicht relevant.
Für die Gründung einer US-Gesellschaft werden keine speziellen Unterlagen benötigt, sondern diese werden im Gegenteil alle von uns für Sie erstellt.
Wir benötigen lediglich von allen an der Firma beteiligten Personen einen Scan von einem Ausweisdokument (Ausweis, Pass oder Identitätskarte), den wird nach der Bestellung von Ihnen anfordern und den Sie uns per Email oder Fax zukommen lassen können.
Weitere Dokumente sind nicht notwendig.
Für die Gründung einer US-Gesellschaft ist eine Person notwendig, die gleichzeitig alle relevanten Posten – im Wesentlichen wären das Inhaber und Geschäftsführer – besetzen kann. Es ist so die Gründung einer 1-Mann- bzw. 1-Frau-Gesellschaft problemlos möglich.
Die Besetzung von anderen Rollen wie President, Treasurer, Secretary und alle weiteren sind rein optional, das bedeutet eine US-Gesellschaft kommt grundsätzlich mit einem einfachen Modell bestehend aus einem Geschäftsführer und einem Inhaber aus.
Für die Anmeldung einer Zweigniederlassung einer amerikansichen Corporation oder auch LLC zuständig ist immer die Geschäftsleitung – und nicht etwa die Inhaber der Firma, es sei denn sie sind auch als Geschäftsführer offiziell eingetragen.
Die müssen sich mit entsprechenden Firmenunterlagen und einem Ausweis dokument Vorort zunächst legitimieren um die Anmeldung durchführen zu können.
Es ist möglich jemanden zu beauftragen, die Anmeldungen durchzuführen. Allerdings ist für eine Handelsregisteranmeldung eine notariell beglaubigte Vollmacht vorzulegen, so dass es wenig Sinn macht diese Aufgabe zu delegieren, weil man dann auch gleich selbst die Handelsregistereintragung beim Notar durchführen kann.
Wohnen die Geschäftsführer in unterschiedlichen Städten, so wird der Antrag im Umlaufverfahren unterschrieben, wobei jeder der Geschäftsführer mit dem Antrag einzeln zu einem Notar Vorort gehen und dort seine Unterschrift auf dem Antrag beglaubigen lassen muss. Wohnt ein Geschäftsführer im Ausland so ist dazu zusätzlich eine Apostille notwendig.
Eine Zweigniederlassung muss bei den folgenden Behörden bzw. Institutionen angemeldet werden.
- deutsches Handelsregister
- Gewerbeamt
- Finanzamt
Die Anmeldung beim deutschen Handelsregister ist nicht unbedingt zwingend erforderlich, allerdings gibt es sowohl Gewerbe- als auch Finanzämter, die eine Gewerbeanmeldung bzw. die Vergabe einer Steuernummer vom Vorhandensein einer Handelsregistereintragung abhängig machen, so dass in so einem Fall die Zweigniederlassung in das Handelsregister eingetragen werden muss.
Auch deutsche Banken verlangen in der Regel einen deutschen Handelsregisterauszug für die Eröffnung eines Firmenbankkontos und die Auswahl schränkt sich hier ganz erheblich ein, wenn kein Handelsregistereintragung in Deutschland vorhanden ist.
Die Eintragung von Zweigniederlassungen von ausländichen Kapitalgesellschaften in das deutsche Handelsregister wird durch §§ 13 ff. des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB) geregelt, welche vorschreiben, dass zur Anmeldung
- beglaubigte Firmenunterlagen
- die mit einer eine sogenannten Apostille versehen sind
- und eine bestätige Übersetzung eines an deutschen Gerichten zugelassenen Übersetzers
eingereicht werden. Des Weiteren wird ein schriftlicher Antrag benötigt und ein Gesellschafterbeschluss, in dem im Wesentlichen die Berufung der Geschäftleitung und die Errichtung der Zweigniederlassung beschlossen werden müssen.
All diese Unterlagen sind Teil unseres Gründungspakets US003, das neben der Gründung in England alle Dokument entsprechend §§ 13 ff. HGB enthält, und bei den der oder die Geschäftsführer nur einen Termin Vorort bei einem Notar wahrnehmen müssen, der dann die Handelsregistereintragung damit durchführen kann.
Der Service wird mit 199,- EUR jährlich berechnet.
Der Service läuft für 12 Monate, wobei sich der nachfolgende Leistungszeitraum an den vorhergehenden anschließst.