Das amerikanische Gesellschaftsrecht kennt ebenso wie die Rechtssysteme in Europa verschiedene Rechtsformen für Einzelunternehmer oder Gesellschaften, die für verschiedene Arten von Unternehmern bzw. Unternehmungen geschaffen wurden und die sich hauptsächlich im Hinblick auf die Mondrakete Haftung ihrer Mitglieder und in der steuerlichen Behandlung unterscheiden.
Der amerikanische Gesetzgeber ließ dabei Ausländer insofern außer Acht, als diese Rechtsformen naturgemäß für den Bedarf von amerikanischen bzw. in Amerika ansässigen Unternehmern geschaffen wurden. Nicht alle Rechtsformen eignen sich deshalb für ausländische Unternehmer, die nicht in den USA ansässig sind (so genannte “non-residents” oder – wenig schmeichhalft – auch “non-resident aliens”), bzw. machen manche Rechtsformen in der Regel nicht den geringsten Sinn, so dass sich für non-residents die Auswahl auf wenige Rechtsformen reduziert. Es sei denn es sind an der Gesellschaft auch in der USA ansässige Personen beteiligt.
Sole proprietorship
“Sole proprietorship” ist die Bezeichnung für Einzelunternehmer, die alleine arbeiten. Kennzeichnend ist, dass es keine beschränkte Haftung und auch keine Trennung zwischen Privat- und Betriebsvermögen gibt. Der Unternehmer haftet für seine Verbindlichkeiten persönlich und unbeschränkt. Für die Gründung genügt eine entsprechende Anmeldung beim US-Finanzamt (IRS). Da es eine Gesellschaft im eigentlichen Sinne nicht gibt, werden Gewinne nicht auf Gesellschaftsebene, sondern im Rahmen der persönlichen Einkommenssteuererklärung versteuert. Eine sole proprietorship eignet sich deshalb
nur für in den USA ansässige Unternehmer, die zudem faktisch kein Betriebsrisiko haben.
General Partnership
Schließen sich zwei oder mehr Einzelunternehmer für ein bestimmtes Vorhaben zusammen, so wird daraus eine Partnership (Personengesellschaft), die in der einfachsten Form als general partnership bezeichnet wird und die einer deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder auch einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) entspricht. Ebenso wie bei diesen, wird nicht zwingend ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag (partnership agreement) benötigt, gleichwohl ein solcher immer anzuraten ist. Auch hier gibt es keine beschränkte Haftung und alle Gesellschafter haften persönlich mit Ihrem Privatvermögen. Versteuert werden die Einkünfte anteilig im Rahmen der persönlichen Einkommenssteuererklärung der Gesellschafter, die Ihre Gewinne entsprechend eines festgelegten Verteilungsschlüssels erhalten. Für Non-Residents ist auch diese Rechtsform ungeeignet.
Limited Partnership
Eine Sonderform der Partnerships ist die Limited Partnerships, bei es zwei Arten von Gesellschafter gibt: limited partners und general partners. Für den ersten Typ ist die persönliche Haftung ausgeschlossen, für den zweiten nicht, was diese Rechtsform im Ergebnis in die Nähe einer Kommanditgesellschaft rückt, bei der es ebenfalls sogenannte Teil- und Vollhafter gibt. Diese Rechtsform ist aus unterschiedlichen Gründen vor allem bei amerikanischen Anwälten, Buchhaltern, Steuerberater, Architekten beliebt bzw. der Branchenstandard und ebenso wie die bereits genannten für Non-US-Residents nicht geeignet.
Limited Liability Company (LLC)
Die Limited Liability Company geht noch einen Schritt weiter und stattet alle Gesellschafter mit einer beschränkten Haftung aus, so dass es auf dieser Stufe eine vollständige Trennung zwischen Privat- und Betriebsvermögen gibt. Die LLC selbst haftet in Ihrer Eigenschaft als juristische Person für alle Verbindlichkeiten, nicht jedoch die Inhaber.
Die steuerliche Struktur der Parternships, bei der der Gewinn der Gesellschaft anteiligt an alle Inhaber verteilt wird, die diesen dann im Rahmen Ihrer Einkommenssteuererklärung versteuern, wird jedoch beibehalten. Im Ergebnis liegt damit eine Personengesellschaft mit beschränkter Haftung vor, die insgesamte der Mischrechtsform GmbH & Co KG recht ähnlich ist.
Die LLC ist eine vergleichsweise neue Rechtsform, die ins Leben gerufen wurde, weil sie gegenüber einer Incoporation (amerikanische GmbH bzw. AG) in bestimmten Fällen steuerliche Vorteile bieten kann. Dann nämlich, wenn die persönlichen Steuersätze geringer ausfallen, als die bei einer Corporation.
Eine LLC kommt für Non-US-Residents prinzipiell in Frage und ist in bestimmten Fällen auch die Rechtsform der Wahl.
Coporations
Das Schlusslicht im Reihen der amerikanischen Rechtsformen übernimmt die Corporation, die einer Aktiengesellschaft (AG) entspricht, und bei der die Haftung der Inhaber ebenfalls auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.
Eine Coporation wird in der Form der C Corporation (im Gegensatz zu einer S Corporation) nicht nur juristisch als eigene Einheit betrachtet, sondern auch steuerlich, d.h. im Gegensatz zu den bislang aufgeführten Rechtsformen, fallen hier auch Steuern auf Gesellschaftsebene an. Zusätzlich unterliegen die ausgeschütteten Gewinne bei den Inhabern der Einkommensteuer. Geld kann aber auch als Gehalt bezogen werden.
Die S Corporation hingegen ist steuerlich anders strukturiert. Es fallen hier keine Steuern auf Gesellschaftsebene an.
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