Der Antrag für die Registrierung einer Gesellschaft muss auch Angaben zum Geschäftszweck der Unternehmung enthalten. Allerdings können diese so allgemein gehalten werden, dass die Gesellschaft praktisch “alles, was gesetzlich erlaubt ist”, machen kann. Üblich ist hier die Formulierung “to transact any or all lawful business for which a company may be organized under the laws of the State of…”. Es bleibt dann nach außen hin völlig offen, was genau die Firma macht, was Vor- aber auch Nachteile haben kann.

Ist (noch) keine Webseite vorhanden und auch keine anderen Materialien, die einen bestimmten Geschäftszweck verlässlich belegen, so stehen nicht wenige Banken und auch Payment-Provider vor dem Problem, dass es keinerlei Belege oder Anhaltspunkte zu dem gibt, was die Firma tatsächlich macht. Abhängig von der Geschäftspolitik der Bank bzw. des Payment-Providers kann das auch zum Problem für den Antragsteller werden, da man sich nicht überall auf die Aussagen der Anwärter verlässt, sondern der proklamierte Geschäftszweck muss auch in der ein oder anderen Weise nachgewiesen werden, so dass dieser auch überprüft werden kann.

Ergibt sich kein Geschäftszweck aus den Firmenunterlagen und können auch sonst keinerlei Belege für den Geschäftszweck erbracht werden, kann es u.U. sonst zu einer Anlehnung eines Antrags für ein Konto oder einen Kreditkartenakzeptanzvertrag kommen. Nicht ausnahmelos alle Banken und Payment-Provider verhalten sich zwingend so, aber viele, so dass dies vor der Gründung der Gesellschaft mit ins Kalkül gezogen werden sollte.

Wird ein konkreter Geschäftszweck bei der Registrierung angegeben, so sollte dieser nicht zu allgemein gehalten sein. Es muss transparent werden, was die Gesellschaft konkret macht. “Handel mit Waren aller Art”, “Marketing” oder “Beratung” sind als Angabe für den Geschäftszweck deshalb ungeeignet, da kein konkretes Bild von den Tätigkeiten der Firma entsteht. Andererseits muss aber nicht minutiös jede einzelne Tätigkeit aufgelistet werden.

Sind Sie sich noch nicht sicher bzw. steht der Geschäftszweck noch nicht schlussendlich fest, so sollten Sie auch Tätigkeiten mit angeben, die Sie eventuell oder wahrscheinlich in naher Zukunft ebenfalls durchführen möchten, da spätere Änderungen am Geschäftszweck zwar möglich sind, aber nur unnötigen Aufwand und auch Kosten produzieren.

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