Das Einkommen von natürlichen Personen wird in den USA auf drei Ebenen besteuert: Auf Bundesebene (Federal Income Tax), auf Ebene der Bundesstaaten (State Income Tax) und auch auf kommunaler Ebene (Community/Local Income Tax) mit Ausnahme der Staaten Alaska, Florida, Nevada, South Dakota, Texas und Wyoming, die keine Einkommensteuer verlangen.

Allerdings können die Einkommensteuern und auch andere Steuerarten der Kommunen die fehlende Einkommenssteuer auf Bundesstaatenebene fast vollständig kompensieren, so dass der Einkommensteuersatz eines Staates alleine keine verlässliche Aussage über die tatsächliche Steuerbelastung in diesem Staat zulässt.

Besteuert wird jeweils das Gesamteinkommen einer Person innerhalb eines Jahres abzüglich von Freibeträgen und abzugsfähiger Aufwendungen. Das Amerikanische Steuerrecht unterscheidet dabei nicht nach der Art von Einkünften mit Ausnahme von bestimmten Veräußerungsgeschäften oder Gewinne aus Kapitalanlagen (Capital Gains and Capital Losses). Mieteinnahmen werden deshalb genauso besteuert wie Dividendenzahlung oder Löhne und Gehälter.

Der effektive Steuersatz auf Bundesebene ist dabei progressiv, da für verschiedene Einkommensbereiche unterschiedliche Steuersätze angewendet werden (Tax Brackets).

Tabelle

Bei einem zu versteuernden Einkommen von beispielsweise 20.000 US-Dollar werden also 2013 die ersten 8.925 US-Dollar zu 10 (10 × $8.925 = $892,50) und der Rest zu 15 (15 × $11.075 = $1.661,25) versteuert.

Die zusätzliche State Income Tax auf Bundesstaatenebene variiert sehr stark zwischen etwa 3,75 % in Illinois und 13,3 % in Kalifornien.

Die Steuererklärung für ein gegebenes Jahr muss bis spätestens 15. April abgegeben werden. Zwar kann die Abgabe verlängert werden, nicht jedoch der Zahlungstermin, der in jedem Fall beim 15. April verbleibt, sodass eine Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung in den USA nicht besonders populär ist.

Voraussetzung für die Veranlagung zur Einkommensteuer ist, dass die jeweilige Person überhaupt steuerpflichtig ist in den USA, wobei es verschiedene Abstufungen gibt:

Unbeschränkt steuerpflichtig mit ihrem Welteinkommen sind nur US-Bürger (US-Citizens),  Ausländer mit permanenter Aufenthaltserlaubnis (Permanent Lawfull Residents) und Ausländer mit Einwanderungsvisum (Green Card Holder). Bei nicht in den USA ansässigen Personen (non-resident aliens) kann dennoch eine beschränkte Steuerpflicht vorhanden sein, die in erster Linie bei US-Quelleneinkünften besteht wie etwa Zinsen, die von einem in den USA ansässigen Schuldner gezahlt werden, Dividenden aus einer US-Gesellschaft, Lizenzgebühren, sofern deren Nutzung in den USA stattfindet oder auch Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit in den USA.

Dem gegenüber stehen die Doppelbesteuerungsabkommen, die die USA mit zahlreichen anderen Staaten abgeschlossen hat – insbesondere auch mit Deutschland, Österreich und der Schweiz – welche die amerikanischen Steuervorschriften teils sehr stark modifizieren, da sie als völkerrechtliche Verträge Vorrang vor nationalen Rechtsvorschriften haben.

Dies führt in vielen Fällen – unter anderem bei Dividendenausschüttungen – dazu, dass für nicht in den USA ansässigen natürlichen Personen in den USA selbst keine Einkommensteuer anfällt.

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